Fiskus muss die Arzneikosten tragen!*
Patienten, die ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament verschrieben bekommen haben, bleiben nicht ganz auf den Kosten sitzen.
Bisher zeigte sich die Finanzverwaltung kleinlich, wenn es um die Anerkennung von Krankheitskosten ging. Das Finanzgericht in München hat den Fiskus jetzt in seine Schranken verwiesen.
Die Bayerischen Finanzrichter haben es zugelassen, dass nicht zugelassene Medikamente als aussergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Wirksamkeit der Arznei nach dem Stand der Wissenschaft möglich oder nicht ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin, die an Multipler Sklerose erkrankt ist, rund 12.500 Euro für ein in den USA, nicht aber in Deutschland zugelassenes Medikament ausgegeben. Da ihre Krankenkasse die Erstattung verweigerte, machte sie die Kosten steuerlich als aussergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, das Finanzgericht bejahte die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten, weil sich die Frau in einer ausweglosen Situation befunden habe. Unerheblich sei es, dass sich das Arzneimittel zudem noch in der Erprobungsphase befunden hat.
Finanzgericht München, Aktenzeichen 1 K 4737/00 d
Außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar*
Der BFH hat in zwei Urteilen von 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung ein Nachweis auch noch später (also nachträglich) erbracht und durch alle geeigneten Beweismittel geltend gemacht werden kann. Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das aufgrund seiner Lese-/Rechtschreibschwäche auf Anraten des Arztes ein Internat mit integrierten Legastheniezentrum besuchte (VI R 18/09 und VI R 17/09). Im zweiten Fall ging es um die Anschaffung neuer Möbel für ein Kind mit Asthma (VI R 16/09). Sollten also solche oder ähnliche Kosten für eine Behandlung anfallen, sollte mit dem Steuerberater die Absetzbarkeit dieser Kosten geklärt werden. Allerdings sollte man sich auch in diesem Fall nicht auf die Absetzbarkeit verlassen, da im Nachhinein auch die festgestellt werden kann, dass keine medizinische Indikation vorlag.
* Bitte beachten Sie, dass es sich hier nicht um eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung handelt, sondern vielmehr um Hinweise, die Sie mit Ihrem Steuerberater ansprechen sollten.